Hallo Wingman das habe ich gefunden dazu!!!!!!!
»Rechtlich eMCrypt rechtlicher Hintergrud und Hinweise!
Folgende rechtliche Hinweise möchten wir zur Benutzung des eMCrypt Clients hier anmerken:
Wir (die 3PO Web-Invest Ltd.) sind seid fast einem Jahr dabei, diesen eMCrypt Client zu entwickeln.
Der Hauptgrund für uns war, dass wir der Meinung sind, dass jeder Mensch gewisse Freiräume haben muss.
Hat er diese nicht sondern geht durch das Leben mit der inneren Zensur-Schere im Kopf, so sorgt dieses für eine Verdummung und Abtötung jeglicher Individualität in unserer Bevölkerung.
Nun wird man meinen, was hat dieses mit Filesharing zu tun: Ganz einfach!
So mag manch einer, wenn nicht die Mehrzahl der User, den Emule-Client zum downloaden von Urherbergeschützten Materialien benutzen. Filme, Musik, eben all das was nicht erlaubt ist.
Es gibt aber auch wiederum viele andere Benutzer, die Texte, Bücher, Vorträge als Audio etc. damit verbeiten.Texte und Bücher, die eventuell viel mit Demokratie zu tun haben. Doch jeder weiss: Bloss nicht die Klappe aufmachen, nicht am System kritisieren, wer weiss, vielleicht wird man ja als Terrorist verdächtigt. Gerade in dieser Zeit gibt es immer weniger Menschen, die sich die Veröffentlichung von System"kritischen" oder überhaupt Kritischen Texten traut. Genau für solche Dateien war der emule-Client bzw. das P2P-Filesharing System aber eigentlich mit gedacht gewesen. Auf jeden Fall wollen wir einen Beitrag zur Meinungsfreiheit und zwar zur "Sicheren" Meinungsfreiheit mit diesem eMCrypt Client leisten.
Wir möchten aber auf folgendes noch einmal ganz Direkt hinweisen:
NACH §106ff Urhebergesetz wird der mit FREIHEITSSTRAFE bis zu 3 Jahren (oder Geldstrafe) bestraft, der ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestalltung eines Werkes VERVIELFÄLTIGT, VERBEITET oder öffentlich wiedergibt.
Basta. Keine Ausnahme.
Dazu haben wir aber folgenden Text von einem Anwalt aus Bremen bekommen:
IN DUBIO PRO REO! (Im Zweifel für den Angeklagten)
Stellen Sie sich vor, jemand hat ein MP3 File mit einem urheberrechtlich geschützdem Werk heruntergeladen.
Während des herunterladens wird diese Datei gleichzeitig Vollständig oder in Teilen im Internet zum Download bereitgestellt (P2P Prinzip). Dann ist dieses zur Verfügungstellen gemäß §106ff Urhebergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren strafbar. Wenn die Musikindustrie bzw. der Rechteinhaber dieses zur Verfügungstellen beobachten würde, was technisch zur Zeit kein Problem wäre, würden sie über die Staatsanwaltschaft und den darüber ermittelten Internetprovider die Adresse des Bereitstellers der Datei herausfinden und nach §102 oder §103 StPO eine Hausdurchsuchung durchführen um Beweismittel zu finden die für eine Verurteilung ZWINGEND notwendig sind.Dem Beschuldigten steht jederzeit ein Aussagverweigerungsrecht zur Seite.
Das heist, er braucht nichts zu sagen, also auch keine Passwörte angeben, was Ihn belasten könnte. Findet die Polizei nun auf dem Computer des Verdächtigten lediglich verschlüsselte Dateien, die keine Hinweise auf die verdächtigte Musikdatei enthalten, braucht der Beschuldigte also auch nicht seine Passwörter preisgeben und die Polizei hat damit keine Beweise und es gilt der Verfassungsmässige Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten.
Fazit:du saugst keine verschlüsselten daten,die daten die auf deine festplatte kommen werden sofort verschlüsselt und sind mit einem passwort vershen.